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Nr. 66/2019/10

Nr. 66/2019/10 – Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; Anspruch auf rechtliches Gehör; Aktenführungspflicht; Protokollierungspflicht – Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV.

Schaffhausen · 2021-06-11 · Deutsch SH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Vor Verwaltungsbehörden hat jede Person Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie Anspruch darauf, dass über ihre Sache unparteiisch und unvoreingenommen ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (E. 2.3). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird – als Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien – eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörde abgeleitet. Eine Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Entscheidrelevante Abklärungen, namentlich Augenscheine, und Verhandlungen sind grundsätzlich zu protokollieren (E. 3). OGE 66/2019/10 vom 11. Juni 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht